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Datum: 19.07.2023

Radwegbenutzungspflicht gehört überwiegend der Vergangenheit an

Straßenverkehrsbehörde setzt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts um

Die Radwegbenutzungspflicht gehört in Oberhavel demnächst größtenteils der Vergangenheit an. Darauf weist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises hin. Sie hat damit ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) umgesetzt, nach dem Radfahrerinnen und Radfahrer gleichberechtigte Verkehrsteilnehmer sind, die grundsätzlich auf der Fahrbahn fahren dürfen beziehungsweise müssen. Eine Benutzungspflicht von Radwegen darf nur noch im Ausnahmefall – zum Beispiel bei einer akuten Gefahrenlage – durch die Straßenverkehrsbehörden in Deutschland angeordnet werden.

„Die Umsetzung war eine Mammutaufgabe unserer Straßenverkehrsbehörde“, lobt der Leiter des Fachbereichs Mobilität und Verkehr Steven-Benjamin Scholle. „Sie erforderte viel Zeit, Koordination und Austausch. Ich freue mich sehr darüber, dass dies jetzt gelungen ist und danke allen Beteiligten in den Städten und Gemeinden Oberhavels, im Landesbetrieb Straßenwesen sowie in unserem Haus für die tatkräftige Unterstützung und Mitwirkung. Dies ist ein ausgezeichnetes Beispiel für funktionierende Zusammenarbeit innerhalb der kommunalen Familie Oberhavels und darüber hinaus.“

Im Juni vergangenen Jahres hatte sich die Straßenverkehrsbehörde Oberhavel an alle kreisangehörigen Kommunen, an den Landesbetrieb Straßenwesen sowie an den für die Kreisstraßen zuständigen Fachbereich Service und Innere Dienste in der Kreisverwaltung gewandt. Sie informierte einerseits über die Absicht, alle nicht länger erforderlichen Benutzungspflichten für Radwege im gesamten Straßennetz abzuordnen. Andererseits bat sie um entsprechende Zuarbeiten und Unterlagen der Straßenbaulastträger, wo und mit welchen Verkehrszeichen die Straßen in der jeweiligen Trägerschaft mit benutzungspflichtigen Radwegen beschildert sind.

Insgesamt wurden 206 benutzungspflichtige Radwegabschnitte von den Baulastträgern zurückgemeldet. Das entspricht ungefähr der Hälfte des jährlichen Aufkommens aller von der Behörde zu prüfenden Anträge. Bei der Aus- und Bewertung dieser Datensammlung mussten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Straßenverkehrsbehörde nun beurteilen, ob künftig eine Beschilderung erforderlich ist und wenn ja, wie diese zu erfolgen hat:

  • entweder mit dem Verkehrszeichen Z 239 (Gehweg) mit dem Zusatzzeichen Z 1022-10 (Radverkehr frei) oder
  • nur alleinig mit dem Verkehrszeichen Z 239 oder
  • ohne Beschilderung bei so genannten anderen Radwegen (beispielsweise rot gepflasterter separater Seitenbereich).
  • In Ausnahmefällen wurde bei stark belasteten Straßen mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen von weit über 10.000 Kraftfahrzeugen am Tag im Einzelfall erörtert, ob die jeweilige Radwegebenutzungspflicht bestehen bleiben muss; ob also eine akute Gefahrenlage gegeben ist.

Die Ergebnisse dieser Einzelfallprüfungen wiederum wurden dann in Anhörungen mit allen Verfahrensbeteiligten finalisiert: Für die Städte Hohen Neuendorf, Oranienburg, Hennigsdorf, Liebenwalde, Fürstenberg/Havel sowie die Gemeinden Glienicke/Nordbahn, Leegebruch und Birkenwerder ist die Prüfung und Abordnung der Radwegebenutzungspflicht nunmehr abgeschlossen. So wurden beispielsweise in Oranienburg 44 Verkehrszeichen und Hennigsdorf 24 Verkehrszeichen abgeordnet. In den verbleibenden Kommunen wird die Bearbeitung der Vorgänge bis Jahresende 2023 abgeschlossen sein.

Hintergrundinformationen/Erläuterungen zu Radwegen

Radwege mit Benutzungspflicht

Verkehrszeichen Z 237 – Radweg
Verkehrszeichen Z 237 Radweg

Verkehrszeichen 240 – gemeinsamer Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 240 gemeinsamer Geh- und Radweg

Verkehrszeichen 241-30 getrennter Geh- und Radweg
Verkehrszeichen 240 - getrennter Geh- und Radweg

Radwege ohne Benutzungspflicht:

Hinweise, auf welchen Wegen Radfahrerinnen und Radfahrer fahren dürfen:

  1. Radfahrende dürfen Radwege ohne die blauen Radweg-Schilder trotzdem benutzen. Wenn ein Radweg also als solcher erkennbar ist – zum Beispiel durch eine andersfarbige Pflasterung – dann darf man darauf fahren. In der Fachsprache nennt man diesen einen „Radweg ohne Benutzungspflicht". Der einzige Unterschied ist, dass Radfahrende nicht zwingend dazu verpflichtet sind, diesen zu nutzen. Das heißt, Radfahrende, die zügig fahren und sich sicher fühlen, können auf der Straße im fließenden Verkehr mitfahren. Fahrradfahrende, die nicht auf der Straße fahren möchten, nutzen weiterhin den Radweg.
  2. Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres dürfen auf dem Gehweg fahren.
  3. Das Zusatzschild "Radfahrer frei" berechtigt zum vorsichtigen Fahren auf dem Fußweg. Der Radfahrende muss dort langsam fahren, auf die Fußgänger Rücksicht nehmen und gegebenenfalls absteigen.
Verkehrszeichen Z 239 – Gehweg mit Zusatzschild 1022-10 Radfahrer frei 
Verkehrszeichen Z 239 Gehweg mit Zusatzschild 1022-10 Radfahrer frei

Gesetzliche Grundlage

§ 2 Absatz 4 Satz 3 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie deren Verwaltungsvorschrift VwV-StVO zu § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander gefahren werden; nebeneinander darf nur gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.