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Katasterbehörde/Liegenschaftskataster

Das Liegenschaftskataster beschreibt flächendeckend die Liegenschaften im Landkreis Oberhavel mit ihrer Lage, ihrer Nutzungsart sowie ihrer Größe und stellt diese graphisch dar. Es führt den Nachweis der Eigentümer, der Nutzungs- und Erbbauberechtigten in Übereinstimmung mit dem Grundbuch.

Die Daten des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS®) geführt.

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register und steht allen, die ein berechtigtes Interesse an den geführten Informationen haben, zur Verfügung.

Wir erstellen Ihnen auf Antrag maßgeschneiderte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster. Eine bestimmte Form für Ihren Antrag ist nicht vorgeschrieben. Wir empfehlen Ihnen jedoch, für schriftliche Auszüge das Formular "Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster" zu nutzen. Wenn Sie Ihren Antrag per E-Mail einsenden, übernehmen Sie bitte die dort aufgeführten Angaben. Die entsprechenden Unterlagen werden Ihnen dann zugeschickt.

Sie können das Kataster- und Vermessungsamt auch gern persönlich besuchen und in den meisten Fällen die benötigten Auszüge aus dem Liegenschaftskataster sofort mitnehmen.

Auf den folgenden Seiten finden Sie alle relevanten Informationen zu den Themen Vermessung und Gutachterausschuss:

Auskünfte aus dem Liegenschaftskataster

Auskünfte aus dem Liegenschaftkataster erteilen Ihnen:

Philipp Romer

Bauordnung und Kataster
Sachbearbeiter Geoinformation und Vertrieb

Rungestraße 20
16515  Oranienburg

Sven Lindemann

Bauordnung und Kataster
Sachbearbeiter Geoinformation und Vertrieb

Rungestraße 20
DE-16515 Oranienburg

Ein Antragsformular finden Sie hier.

Diese Auskünfte sind gesetzlich geschützt. Wenn Sie beabsichtigen die Geobasisinformationen zu veröffentlichen oder weiterzugeben, müssen Sie dies vorher bekannt geben. Bei der Veröffentlichung oder Weitergabe ist dann auf das Land Brandenburg als Inhaber der Rechte hinzuweisen. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes bleiben unberührt.     

 

Vereinigung von Grundstücken

Um den eigenen Grundbesitz zu optimieren und übersichtlich zu erhalten, können Grundstücke miteinander vereinigt werden. Die Anträge auf Vereinigung werden von den Eigentümern der Grundstücke gestellt und von der Katasterbehörde im Landkreis Oberhavel beglaubigt. Gemäß den Regelungen des Beurkundungsgesetzes müssen alle Eigentümer persönlich erscheinen oder sich mit einer notariell belaubigten Vollmacht vertreten lassen. 

Bei juristischen Personen ist ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister, aus welchem die Vertretungsvollmacht hervorgeht, erforderlich.

Die Vereinigung von Grundstücken erfolgt gebührenfrei.

Stefan Zywietz

Bauordnung und Kataster
Sachbearbeiter Prüfung

Rungestraße 20
16515 Oranienburg

Andreas Sieg

Fachbereich Bauordnung und Kataster
Koordinierender Sachbearbeiter Geodatenfortführung

Rungestraße 20
16515 Oranienburg

Unschädlichkeitszeugnisse im Grundstücksverkehr

Ist ein Grundstück in den Abteilungen II oder III des Grundbuches belastet, so kann dennoch das Grundstück oder ein Teil davon frei von Belastungen übertragen werden. Hierzu muss die zuständige Katasterbehörde mit einem Unschädlichkeitszeugnis feststellen, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten zu keinem wirtschaftlichen Schaden führt.

Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt in diesem Fall die Bewilligung durch die Berechtigten. Das Unschädlichkeitszeugnis kann formlos beantragt werden.

Frank Netzband

Fachbereich Bauordnung und Kataster
Fachdienstleiter Liegenschaftskataster

Rungestraße 20
16515 Oranienburg

Gebühren und Entgelte

Für die Ausfertigung von Auszügen aus dem ALKIS® fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg an. Die Vermessungsgebührenordnung können Sie hier einsehen.

Digitale Auszüge aus ALKIS® werden nach dem Entgeltverzeichnis für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg berechnet. Das Vermessungsentgeltverzeichnis können Sie hier einsehen.

Datenschutz

Wenn Sie die Nachweise des Liegenschaftskatasters benutzen möchten, müssen Sie, insbesondere bei datenschutzrelevanten Eigentümerangaben, Ihr berechtigtes Interesse darlegen.

Um Einsicht in die Archivunterlagen zu nehmen, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin.