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Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Leistungen, die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) geregelt sind.
"Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben [...]" (§ 1 SGB XII).

Hilfe zum Lebensunterhalt

Hilfe zum Lebensunterhalt kann erhalten, wer
  • seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen, Vermögen) beschaffen kann,
  • nicht mehr als 3 Stunden arbeitsfähig ist und
  • nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.
Zum notwendigen Lebensunterhalt zählen unter anderem Nahrungsmittel, Unterkunft, Kleidung, Hausrat, Heizung und die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens.

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Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die
  • die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen, Vermögen) beschaffen können.

Das Einkommen und das Vermögen müssen dabei unterhalb einer bestimmten Freigrenze liegen: bei Alleinstehenden 10.000 Euro, bei Ehepaaren oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paaren 20.000 Euro. Zum Vermögen gehören zum Beispiel das Haus- und Grundvermögen, Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken oder Sparkassen, Wertpapiere oder Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Antragsberechtigten müssen mögliche Unterhaltsansprüche vorab geklärt werden. 

Keinen Anspruch auf Grundsicherung haben:

  • Personen, wenn das jährliche Einkommen der Eltern oder Kinder über 100.000 Euro beträgt
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten

Zusammensetzung des Bedarfes:

  • Maßgeblicher Regelbedarf (für Alleinstehende: 502 Euro)
  • Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • Gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
  • Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelbedarfes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G“
  • Mehrbedarfe für kostenaufwändige Ernährung, Alleinerziehung von Kindern oder Schwangerschaft

Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind diese höher als der errechnete Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung; sind sie höher, wird die Differenz als Leistung ausgezahlt.

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Bestattungskosten

In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Bei einem Sterbefall sind die Angehörigen des Verstorbenen verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen. Sie haben auch die anfallenden Kosten zu tragen, die sie vom Erben des Nachlasses – sofern sie nicht selbst Erben sind – einfordern können.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der angemessenen Bestattungskosten beim zuständigen Sozialhilfeträger stellen.

Der Landkreis Oberhavel, als örtlicher Sozialhilfeträger ist zuständig, wenn der Verstorbene Sozialhilfe von hier bezogen hat oder im Landkreis Oberhavel verstorben ist.

Hilfe zur Pflege

Die Hilfe zur Pflege umfasst eine Vielzahl von Leistungen:
  • Pflegegeld
  • Bezahlung des Pflegedienstes
  • Beihilfen und Hilfsmittel im ambulanten und häuslichen Bereich
  • Kosten der Heimunterbringung
  • Kurzzeitpflege im teilstationären und stationären Bereich
Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Hilfe. Sie ist jedoch einkommens- und vermögensabhängig und wird nur gewährt, wenn der Hilfesuchende die Mittel nicht selbst aufbringen kann.
Darüber hinaus werden die Leistungen nur bewilligt, wenn keine anderen Ansprüche gegenüber etwa einer Pflege- und Unfallkasse bestehen (Nachrangprinzip der Sozialhilfe).

Schwerbehinderte, blinde und gehörlose Menschen haben einen Anspruch auf Landespflegegeld. Weitere Informationen zu dieser Leistung der Sozialhilfe erhalten Sie hier.

Blindengeld und Blindenhilfe

Blindengeld erhalten Menschen, die durch eine Krankheit, einen Unfall oder von Geburt an erblindet oder hochgradig sehbehindert sind. Mit dieser Leistung sollen behinderungsbedingte, finanzielle Mehraufwendungen ausgeglichen werden.

Im Land Brandenburg regelt sich die Gewährung von Blindengeld vorrangig nach dem Landespflegegeldgesetz. Es wird einkommens- und vermögensunabhängig gewährt.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Blindenhilfe als Leistung der Sozialhilfe nach SGB XII zu erhalten. Diese Leistung ist im Gegensatz zum Blindengeld abhängig vom Einkommen und Vermögen der erblindeten Person.

Um Blindengeld und Blindenhilfe erhalten zu können, benötigen Sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen Bl. Bei der Beantragung dieses Schwerbehindertenausweises sind wir Ihnen gern beratend und beim Ausfüllen des Antrages behilflich.