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Jugendgerichtshilfe

Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe und wird im Landkreis Oberhavel von den Fachkräften der Jugendgerichtshilfe gewährleistet. Zu einem Jugendgerichtsverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren eine Straftat begangen haben. Die Jugendgerichtshilfe begleitet und betreut straffällig gewordene junge Menschen (Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren und Heranwachsende im Alter von 18 bis 20 Jahren) während des gesamten Strafverfahrens. Im Vordergrund des Verfahrens steht die Persönlichkeit des Straftäters und nicht vorrangig die Straftat. Es geht um die Erziehung des jungen Menschen. Er soll mit Unterstützung der Jugendgerichtshilfe die Möglichkeit erhalten, aus seinem Fehlverhalten zu lernen.

Was macht die Jugendgerichtshilfe?

Der Jugendgerichtshelfer ist weder Staatsanwalt – er klagt nicht an, noch ist er Rechtsanwalt – er verteidigt nicht. Vielmehr versucht er, ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Straftäters in das Jugendgerichtsverfahren einzubringen. Er erstellt einen Jugendgerichtshilfebericht für das zuständige Jugendgericht und die Staatsanwaltschaft. Für Probleme, die zur Straftat führten oder aus der Straftat entstanden sind, bietet er Beratung und Hilfe an. Unter anderem wird geprüft, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen – auch im Falle der Straffälligkeit bei Kindern.

Um den gesetzlichen Auftrag im Rahmen des Jugendgerichtsverfahrens erfüllen zu können, ist es notwendig, den beteiligten Jugendlichen oder Heranwachsenden persönlich kennenzulernen. Auch die Beurteilung des jungen Menschen durch seine Eltern ist sehr wichtig. Nur so kann eine Maßnahme des Jugendrichters auf die jeweilige persönliche Situation ausgerichtet werden.

Es ist daher erforderlich, so früh wie möglich nach der Straftat und noch vor der Gerichtsverhandlung Gespräche mit dem betroffenen jungen Menschen und dessen Eltern zu führen. Ziel dieser Gespräche ist es, ein Bild von der persönlichen Situation, den sozialen Gegebenheiten, der schulischen oder beruflichen Entwicklung und dem Freizeitverhalten zu gewinnen. Ebenso spielen die Einstellung zu dem Fehlverhalten und die bereits daraus gezogenen Konsequenzen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung. Der Jugendgerichtshelfer muss sich einen Gesamteindruck verschaffen, um in der Gerichtsverhandlung einen Vorschlag zu der zu ergreifenden richterlichen Maßnahme zu machen.

Wie weiter nach der Hauptverhandlung?

Nach der Hauptverhandlung hat der Jugendgerichtshelfer die Aufgabe, die richterlich angeordneten Maßnahmen wie zum Beispiel

  • Ableistung von Sozialstunden
  • Zahlung einer Geldbuße
  • Teilnahme am Anti-Aggressions-Training
  • Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs
  • Betreuungsweisung

zu vermitteln beziehungsweise zu überwachen.

Dies alles gilt auch für erzieherische Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die in Ermittlungsverfahren ohne die Durchführung einer Gerichtsverhandlung (Diversionsverfahren) verhängt werden, zum Beispiel bei Ersttätern, die sich einer geringfügigen Straftat schuldig gemacht haben und geständig sind. Die weitere strafrechtliche Verfolgung dieser Straftaten wird nach Erfüllung der Auflage von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Sollte es nach einer Hauptverhandlung zu einer Inhaftierung kommen, bleibt die Jugendgerichtshilfe während des Strafvollzugs mit den inhaftierten jungen Menschen in Verbindung und bemüht sich um seine Wiedereingliederung in den Lebensalltag nach deren Entlassung.