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Kommunales und gewerbliches Abwasser

Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) größer als 8 Kubikmeter pro Tag Abwasseranfall und Abwasseranlagen (folgend Entwässerungsanlagen genannt) bedürfen einer Anzeige beziehungsweise einer wasserrechtlichen Genehmigung. Anlagen, die vor dem 16.07.1994 errichtet wurden, sind ebenfalls anzuzeigen beziehungsweise bedürfen der Genehmigung. Dies gilt auch dann, wenn keine Änderung an der Entwässerungsanlage oder an der Kläranlage erfolgt.  

Wenn gewerbliches Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, so sind die Einleitwerte gemäß der Abwassersatzung der Gemeinde einzuhalten.

Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen)


Der Bau, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage ab 8 Kubikmeter pro Tag Abwasseranfall bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung (vergleiche § 71 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG). In bestimmten Fällen kann ein Planfeststellungsverfahren erforderlich werden.

Treten bei vorhandenen Behandlungsanlagen Betriebsstörungen ein, die zur Überschreitung von Überwachungswerten geführt haben oder sind Reparaturen unvermeidlich, die eine Überschreitung befürchten lassen, hat der Betreiber des Abwasserbehandlungsanlage die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die nachteiligen Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering zu halten und Wiederholungen zu vermeiden.

Der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage ist verpflichtet, die untere Wasserbehörde unverzüglich über Reparaturen, Ursache, Art, Auswirkungen und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen zu unterrichten. Er hat auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat und noch treffen wird.

Der Betrieb und die Unterhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

Entwässerungsanlagen


Anzeigepflicht von Abwasseranlagen (folgend Entwässerungsanlagen genannt)

Die Pläne zur Errichtung oder zur wesentlichen Änderung, der Betrieb von Entwässerungsanlagen sowie die Pläne hierzu bedürfen der wasserrechtlichen Anzeige. Befreit von dieser Anzeigepflicht sind private Entwässerungsanlagen (unter anderem Kanalisation) bei Grundstücken beziehungsweise Nutzungseinheiten mit bis zu 3 Hektar befestigten Flächen und private Straßenentwässerungen ohne Zuläufe oder Anschlüsse von weiteren Grundstücken. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig von der Nennweite der Kanalisation.

Geltungsbereich:

Neue, bestehende und (auch bei Sanierung und Instandhaltung) zu verändernde

  • offene oder geschlossene Schmutz- und Niederschlagswasserfreispiegelkanäle
  • Druckrohrleitungen, Pump- und Hebewerke
  • Abscheider, Sedimentationsanlagen, Sand- und Schlamm-fänge, sonstige Vorreinigungsanlagen
  • Anlagen von Sonderentwässerungsverfahren (Druck-, FLAT-, Vakuumentwässerung)
  • Anlagen zur Geruchsverminderung
  • Sonderbauwerke wie: Niederschlagswasserbehandlungsanlagen, -überlaufbecken und -überläufe, Stauraumkanäle
  • Ein- und Auslaufbauwerke
  • sonstige Bauwerke der Kanalisation nach ATV-DVWK-A 157 (einschließlich deren Abriss, Rückbau und Verdämmerung).
Die erforderliche Anzeige- bzw. Genehmigungsantragsunterlagen ergeben sich aus der Anzeige Entwässerungsanlage nach § 71 Brandenburgisches Wassergesetz.

Sollten sich Entwässerunganlagen in, an oder unter Gewässern befinden, sind die entsprechenden Unterlagen für eine wasserrechtliche Genehmigung (§ 87 Brandenburgisches Wassergesetz) beizufügen (vergleiche: Ausführungen zu "Bauten in, an, unter und über Gewässern").

Selbstüberwachung von Entwässerungsanlagen:

Zu Umfang, Art und Häufigkeit der Selbstüberwachung können die Technischen Regeln zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (TRSüW) herangezogen werden. Sollte in den jeweiligen Herstellerangaben ein geringerer Abstand zwischen den Prüfungen gefordert werden, so ist dieser Abstand für die Selbstüberwachung maßgeblich.

Ansonsten gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit entsprechenden Prüfintervallen.

Abwasserbeseitigungskonzepte

Von den Betreibern öffentlicher Kanalisationen und Abwasseranlagen sind Abwasserbeseitigungskonzepte für die Entsorgung des Schmutz- und Niederschlagswassers der Ortschaften sowie der Gewerbe- und Industriegebiete zu erstellen. Die aktualisierten Abwasserbeseitigungskonzepte sind der unteren Wasserbehörde alle 5 Jahre erneut vorzulegen.