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Datum: 18.07.2022

Korrekte Nachweisführung für Entsorgung von asbesthaltiger Dachpappe überprüft

Untere Abfallwirtschaftsbehörde kontrollierte im vergangenen Jahr 153 Dachdeckerunternehmen / Ordnungsverfügungen erlassen und Zwangsgelder festgesetzt

Illegale Müllablagerung: Dachpappe im Wald

© Landkreis Oberhavel

Aufgrund der Vielzahl von illegalen Abfallablagerungen in den vergangenen Monaten und Jahren – insbesondere von asbesthaltiger Dachpappe – überprüfte der Fachbereich Umwelt als untere Abfallwirtschaftsbehörde im vergangenen Jahr sämtliche Dachdeckerunternehmen im Landkreis Oberhavel. Die Betriebe mussten dabei die ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung ihrer Materialien nachweisen.

Dach- beziehungsweise Teerpappe kann Asbest enthalten und wird daher als gefährlicher Abfall eingestuft. Dieser ist im besonderen Maße umwelt- und gesundheitsgefährdend und darf nicht gemeinsam mit dem anderen anfallenden Gewerbeabfall entsorgt werden. Eine fachgerechte Entsorgung ist deshalb durch die Unternehmen zwingend einzuhalten und zu beachten.

Insgesamt fragte die untere Abfallwirtschaftsbehörde 153 Betriebe im Kreisgebiet ab. Dabei forderte sie die Nachweise über eine ordnungsgemäße und schadlose Entsorgung ab und wies die Firmen auf deren obligatorische und korrekte Register- und Nachweisführung hin.

„Die Rückmeldungen der Dachdeckerfirmen waren weitestgehend positiv“, informiert der für Umwelt zuständige Dezernent Egmont Hamelow nach Abschluss des Verfahrens. „Weil inzwischen jeder weiß, wie groß das Problem der illegalen Abfallablagerungen in unserem Landkreis ist, waren die Unternehmerinnen und Unternehmer in der Regel verständnisvoll und entgegenkommend. Sie zeigten auch in Sorge um den Ruf ihrer eigenen Branche großes Interesse daran, die illegalen Entsorgungen von Dachpappe und anderem gefährlichen Müll möglichst gut aufklären zu können. Wir konnten durch die Kontrolle einige schwarze Schafe ausfindig machen“, so der Dezernent.

Im Zuge des Verfahrens leitete die untere Abfallwirtschaftsbehörde Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen elf Unternehmen ein, die keine Dokumentation über die Nachweisführung der gefährlichen Abfälle vorweisen konnten. Sie erließ zudem sechs Ordnungsverfügungen gegen Firmen, die sich nicht geäußert oder zurückgemeldet hatten. Schließlich mussten drei Zwangsgelder festgesetzt werden, da auch nach der Ordnungsverfügung keine Rückmeldung durch die Betroffenen erfolgt war.

Die Kontrollen der Unternehmen, die im Zusammenhang mit gefährlichem Abfall stehen, werden auch in diesem Jahr weitergeführt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Abrissunternehmen im Landkreis Oberhavel und deren der Nachweisführung. Bei Fragen zur Registerführung für die Entsorgung von gefährlichen Abfällen können sich Unternehmen an umwelt@oberhavel.de wenden.

Grundlage für die Überwachung durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde von Unternehmen, die im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen stehen, ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (§ 47 Absatz 2 und 3).