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Datum: 06.09.2019

Investor möchte alten Kornspeicher in Oranienburg abreißen

Denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich/Antrag wird von unterer Denkmalbehörde geprüft

Bereits vor einigen Monaten hatte die TAS OR Speicher GmbH & Co KG angekündigt, im Zuge der Realisierung ihres Wohnbauprojekts am alten Speicher in Oranienburg den ehemaligen Kornspeicher abreißen zu wollen. Jetzt hat das Unternehmen dem Landkreis Oberhavel den geplanten Abbruch des Bauwerkes angezeigt. Dazu ist es gesetzlich verpflichtet: Nach § 6 der Brandenburgischen Baulagenverordnung ist die Bauaufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten zur Beseitigung einer baulichen Anlage mittels eines Vordrucks zu informieren. Dies gilt unter anderem für Gebäude mit mehr als 500 Kubikmeter sowie Wohngebäude mit mehr als 1.000 Kubikmeter umbautem Raum.


Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel hat dem Bauherren den Eingang der Anzeige bestätigt. Gleichzeitig hat sie die TAS OR Speicher GmbH & Co KG darauf hingewiesen, dass die Abbruchanzeige nicht von der Verpflichtung entbindet, erforderliche Genehmigungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen oder Bestimmungen einzuholen – beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, dem Immissionsschutz-, dem Gefahrstoff- , dem Naturschutz- oder dem Abfallrecht.


Die entsprechenden Behörden wurden von der Bauaufsichtsbehörde über die Abbruchanzeige der TAS OR Speicher GmbH & Co KG informiert. In ihrer Zuständigkeit müssen sie nun innerhalb eines Monats prüfen, ob dem Vorhaben etwas entgegensteht. Sollte das der Fall sein, muss das Unternehmen entsprechende Genehmigungsanträge einreichen.


Fest steht bereits jetzt, dass für den Abbruch des ehemaligen Kornspeichers eine denkmalrechtliche Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich ist, da das Bauwerk ein in der Denkmalliste des Landes Brandenburg eingetragenes Einzeldenkmal ist. Grundlage für die Entscheidung, ob ein Denkmal abgerissen werden darf, ist das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG).

Laut § 7 BbgDSchG haben Eigentümer von Denkmalen diese im Rahmen des Zumutbaren nach denkmalpflegerischen Grundsätzen zu erhalten, zu schützen und zu pflegen. Der Erhalt eines Denkmals ist unzumutbar und die Genehmigung zum Abbruch wäre zu erteilen, wenn die Kosten der Erhaltung und Bewirtschaftung des Denkmals dauerhaft nicht durch die Erträge oder den Gebrauchswert aufgewogen werden. Eine Unzumutbarkeit ist der unteren Denkmalsschutzbehörde durch den Eigentümer anhand einer Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuweisen.


Der unteren Denkmalschutzbehörde (uDB) liegt seit dem 26.08.2019 ein Antrag der TAS OR Speicher GmbH & Co KG auf Abbruch des ehemaligen Speichers vor. Dieser wird nun umfassend geprüft. Zugleich muss zu der Entscheidung der uDB das Benehmen durch das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum hergestellt werden. Die Prüfung wird voraussichtlich mehrere Monate andauern.

Alter Kornspeicher in Oranienburg.

© Landkreis Oberhavel