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Freihaltung von Uferzonen

An Uferbereichen dürfen im Abstand von bis zu 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich verändert werden. Dies gilt für:
  • Bundeswasserstraßen,
  • Gewässer erster Ordnung und
  • stehende Gewässer unter 1 Hektar, die im Außenbereich liegen.
Liegt ein Vorhaben in einem Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet oder sind besonders geschützte Arten oder Biotope betroffen, gelten weitere besondere Bestimmungen (siehe nebenstehende Links).

Antragstellung

Wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde, um zu klären, welche Art von Ausnahmegenehmigung oder Befreiung Sie beantragen müssen. Dann ist ein formloser schriftlicher Antrag zu stellen. In den nebenstehenden Links finden Sie weitere hilfreiche Informationen.

Gebühren

Eine Gebühr wird gemäß der Gebührenordnung des Landes Brandenburg entsprechend des Arbeitsaufwandes für den Bescheid erhoben.

Rechtliche Grundlagen

§ 61 Bundesnaturschutzgesetz

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