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Datum: 21.04.2020

Landkreis erlässt Allgemeinverfügung für Vereinssport

Leichte Lockerungen für Vereinsmitglieder / Landrat ruft auf, weiter Abstand zu halten

Für Sportvereine im Landkreis Oberhavel werden die bestehenden Regeln der Brandenburger Eindämmungsverordnung ab Mittwoch, 22.04.2020, etwas gelockert. Zwar ist nach § 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios sowie der Betrieb von Thermen, Wellnesszentren und ähnlichen Einrichtungen untersagt. Ausnahmen davon können die zuständigen Gesundheitsämter erlassen. Auf dieser Grundlage hat der Landkreis Oberhavel heute eine Allgemeinverfügung erlassen, die folgende Ausnahmegenehmigung für Sportvereine im Landkreis Oberhavel erteilt:

Der Zutritt zum Vereinsgelände ist Vereinsmitgliedern gestattet. Auch der Individualsport allein oder zu zweit oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts ist gestattet. Weiterhin dürfen Motorboote, Segelboote, Surfbretter, Paddelboote, Ruderboote oder Stand-up-Paddling genutzt werden, auch wenn sich diese auf dem Gelände eines Vereins befinden. Auch das Kranen und Slippen von Wassersportfahrzeugen ist auf dem Vereinsgelände gestattet.

Für die Ausnahmegenehmigung hat der Landkreis zugleich einige Bedingungen formuliert: So sind Zusammenkünfte auf dem Vereinsgelände weiterhin nicht gestattet. Vereinstreffen oder –versammlungen und gemeinsamer Sport in Gruppen sind damit weiterhin tabu. Die Abstands- und Hygieneregeln der Eindämmungsverordnung müssen auf dem Vereinsgelände eingehalten werden. Außerdem sind zusätzliche Hygienemaßnahmen, die über das Kontakt- und Abstandsgebot hinausgehen, in einem Hygieneplan festzuhalten, und die Nutzer des Vereinsgeländes müssen über die geltenden Regeln informiert und belehrt werden. Für die Einhaltung der Regeln sind die Vereine beziehungsweise die Betreiber einer Sport- oder Freizeiteinrichtung verantwortlich. Bei Verstößen drohen Straf- und Bußgelder. Weiterhin nicht gestattet sind ist das Beherbergen zu touristischen Zwecken, in dem zum Beispiel vorübergehend Stell- und Liegeplätze zur Verfügung gestellt werden.

Der Landrat ist nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG) die zuständige Behörde im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Gemäß § 32 IfSG in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) kann das für das Gesundwesen zuständige Mitglied der Regierung des Landes Brandenburg, vorliegend die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen.

Soweit das Land Brandenburg aufgrund des § 32 des IfSG in Verbindung mit § 2 IfSZV davon Gebrauch macht, Regelungen im Wege einer Verordnung zu erlassen und im Rahmen dieser Rechtsverordnung eine Öffnung vorgesehen ist, obliegt es dem Landkreis Oberhavel als Träger des Gesundheitsdienstes in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich, diesen in der Rechtsverordnung eröffneten Gestaltungsspielraum auszufüllen und zu regeln.

„Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 weiterhin zu unterbrechen und zu verlangsamen, ein Wiederaufleben der Infektionsgeschwindigkeit zu vermeiden, gleichzeitig aber auch das öffentliche Leben vorsichtig wieder von Einschränkungen zu befreien, soweit dies vertretbar ist", erklärt Landrat Ludger Weskamp. „Wir befinden uns noch immer mitten im Pandemiegeschehen. Daher ist es – auch wenn wir uns über die jetzt erfolgten ersten Lockerungen freuen – wichtig, sich auch weiter an die geltenden Regeln zu halten: Abstand halten, Kontakte beschränken und regelmäßig Hände waschen!"

Der neuen Eindämmungsverordnung des Landes ist eine erhebliche Reduzierung von zuvor noch bestehenden Beschränkungen zu entnehmen. Ziel ist es, eine vorsichtige Normalisierung des gesellschaftlichen Lebens zu erreichen und gleichzeitig ein Wiederaufleben der Infektionsgeschwindigkeit zu vermeiden. An diesem Sinn und Zweck orientiert sich auch die jetzt erlassene Ausnahmegenehmigung.

„Die Regelungen der Ausnahmegenehmigung tragen dem Bedürfnis der Menschen nach Bewegung und Sport Rechnung, welches auch angesichts weiterhin bestehender Einschränkungen aus gesundheitlichen Aspekten heraus gewünscht und wichtig ist. Gleichzeitig wird mit den Regelungen abgesichert, dass Sport über Sportvereine nur in dem Rahmen zulässig ist, in dem die Hygienestandards und die Regeln zum Aufenthalt im öffentlichen Raum eingehalten werden", betont Sportdezernent Matthias Rink. Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 22.04.2020.

Download Allgemeinverfügung

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