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Abgeschlossenheit von Wohneigentum

Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie ein bebautes Grundstück eigentumsrechtlich teilen oder die Bildung von Teileigentum an einem Grundstück im Grundbuch eintragen lassen möchten, zum Beispiel für Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt, dass ein Teileigentum baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen getrennt ist, beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Weiterhin muss ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Die Bescheinigung wird von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.

Erforderliche Vorlagen

  • Antragsformular auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
  • Lageplan vom gesamten Grundstück mit allen Gebäuden 
  • Grundrisse aller Geschosse einschließlich Keller und Spitzboden mit Kennzeichnung aller Nutzungseinheiten beziehungsweise Wohnungen und Nebenräume, in Form von Bauzeichnungen mit Größenangaben
  • Schnitt mit Raumhöhenangaben
  • Ansichten (bei vorhandenen Gebäuden eventuell Fotos)

Die Vorlagen müssen aus alterungsbeständigem Papier oder gleichwertigem Material lichtbeständig hergestellt sein und dem Format DIN A4 oder DIN A3 entsprechen. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.

Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518 "Zeichnungen für das Bauwesen", die DIN 1356-1 "Bauzeichnungen" sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.

Jede Nutzungseinheit (Wohnung) ist mit einer arabischen Nummer im Kreis zu versehen und jeder Raum dieser Nutzungseinheit einschließlich zugehöriger Nebenräume ist mit der gleichen eingekreisten Nummer zu kennzeichnen. Auch Garagen und Stellplätze sind entsprechend zuzuordnen.
Gemeinschaftsräume wie zum Beispiel Treppenhäuser, Flure, Hausanschlussräume oder Heizungsräume und Ähnliches sind mit einem eingekreisten G zu kennzeichnen.
Außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, wie erdgeschossige Terrassen, Gartenanteil und offene Stellplätze sind sondereigentumsfähig, wenn sie durch Maßangaben im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sind. Separates Sondereigentum ist nur bei Stellplätzen möglich. Andere Grundstücksteile müssen einer Eigentumseinheit zu- und untergeordnet sein.

Eine Wohnung ist nur abgeschlossen, wenn sie über Küche, Bad/Toilette und Wohnraum verfügt. Hausanschlussräume sind zu kennzeichnen und müssen so angeordnet sein, dass sie von allen Parteien erreichbar sind, ohne dass eine andere Wohnung oder ein zugeordneter Raum betreten werden muss.

Alle Unterlagen, bis auf den Antrag, sind in 2-facher Ausfertigung (zwei getrennt geheftete Sätze) einzureichen. Der Antrag und alle Bauvorlagen sind vom Antragsteller zu unterschreiben.

Bitte beachten Sie:
Ihr Antrag kann schneller bearbeitet werden, wenn die Unterlagen bereits bei Antragstellung qualitativ und quantitativ den Anforderungen der Bauvorlagenverordnung entsprechen und damit umfangreiche Nachforderungen vermieden werden.